Website erstellen lassen
Wir bauen nach WCAG 2.1 AA: Tastaturbedienung, geprüfte Kontraste, beschriftete Formulare und Rücksicht auf reduzierte Bewegung — von Anfang an, nicht als Nachrüstung.
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Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wen es trifft, ist weniger eindeutig, als viele Werbe-Mails behaupten. Dieser Text ordnet ein, was bekannt ist, was offen ist — und was technisch wirklich zu tun ist.
Seit Mitte 2025 bekommen Betriebe regelmäßig Mails, die mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Druck machen: Frist verpasst, Bußgeld droht, hier klicken. Das meiste davon ist Verkauf, nicht Information.
Dieser Text ordnet ein, was gesichert ist, was offen ist und was technisch wirklich zu tun ist. Vorweg deutlich: Wir sind Entwickler, keine Rechtsanwälte. Was hier steht, ist mein Verständnis des Stands vom August 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Überall dort, wo ich mir bei einem Detail nicht sicher bin, sage ich es.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind — nicht als freiwillige Rücksichtnahme, sondern als Anforderung an das Produkt.
Anwendbar ist es seit dem 28. Juni 2025. Der Gesetzestext ist öffentlich; wenn Sie sich ernsthaft damit befassen, lesen Sie ihn im Original statt in einer Zusammenfassung — auch in dieser.
Der für Websites wichtigste Anknüpfungspunkt sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten. Gemeint ist im Kern: Auf Ihrer Seite kann jemand online einen Vertrag abschließen. Klassisch der Onlineshop, ebenso Buchungs- und Bestellstrecken.
Zwei Abgrenzungen folgen daraus recht klar. Erstens: Ein reines Geschäft zwischen Unternehmen ist nicht erfasst, weil es an Verbrauchern fehlt. Zweitens: Eine reine Darstellungsseite ohne Abschlussmöglichkeit wird verbreitet als nicht erfasst eingeordnet.
Für Dienstleistungen sieht das Gesetz eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Maßgeblich sind weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Wichtig: Diese Ausnahme betrifft Dienstleistungen — für Produkte im Sinne des Gesetzes gilt sie so nicht. Ob Ihr Betrieb die Schwellen einhält und ob es bei Ihnen um eine Dienstleistung oder ein Produkt geht, ist eine Rechtsfrage. Klären Sie sie am Gesetzestext, nicht an einer Werbe-Mail.
Behörden, Hochschulen und andere öffentliche Stellen unterliegen nicht dem BFSG, sondern eigenen, älteren Regelungen — auf Bundesebene dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), auf Landesebene den jeweiligen Landesgesetzen. Wenn Sie für eine öffentliche Stelle arbeiten, gilt für Sie ein anderes Regelwerk, das unter anderem eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit verlangt.
Zwischen „reine Visitenkarte“ und „Onlineshop“ liegt viel. Ein Terminbuchungsformular, eine Online-Anmeldung, ein Konfigurator, der in eine Bestellung mündet — je näher eine Funktion an einem Vertragsschluss liegt, desto näher liegt sie am Anwendungsbereich. Wir können Ihnen nicht seriös sagen, wo genau die Grenze verläuft, und wer Ihnen das per Mail ungefragt zusagt, kann es auch nicht.
Unsere praktische Empfehlung ist deshalb pragmatisch statt juristisch: Die Anforderungen, um die es geht, sind ohnehin gute Handwerksarbeit. Wer sie beim Bauen berücksichtigt, muss die Zuständigkeitsfrage gar nicht erst spitz ausrechnen.
Konkretisiert werden die Anforderungen durch eine Verordnung zum Gesetz sowie durch die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese Norm verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA — in der uns bekannten Fassung auf WCAG 2.1. Eine Aktualisierung des Bezugs auf WCAG 2.2 war in Arbeit; prüfen Sie im Zweifel den aktuell geltenden Stand der Norm, bevor Sie einen Vertrag darauf stützen.
Praktisch heißt das: WCAG 2.1 AA ist die Messlatte, und WCAG 2.2 AA einzuhalten schadet nie, weil die neuere Fassung die ältere umfasst.
Daneben gibt es Informationspflichten — Sie müssen darlegen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Wie ausführlich das im Einzelfall auszufallen hat, ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung.
Die Durchsetzung liegt bei der Marktüberwachung, konkret bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Verbraucher können sich dort über eine nicht barrierefreie Dienstleistung beschweren; die Stelle prüft und kann Maßnahmen anordnen. Das Gesetz sieht Bußgelder vor — die Höhe hängt vom Einzelfall ab und steht im Gesetzestext.
Ob Verstöße daneben von Wettbewerbern abgemahnt werden können, wird juristisch unterschiedlich beurteilt. Eine gefestigte Rechtsprechung ist mir nicht bekannt. Ich halte es für unseriös, aus dieser Unsicherheit ein Verkaufsargument zu machen.
Der Teil, der Ihnen unabhängig von jeder Zuständigkeitsfrage nützt.
Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben. WCAG verlangt in der Stufe AA ein Verhältnis von 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für große Schrift sowie für Bedienelemente und aussagekräftige Grafiken. Die häufigsten Verstöße sind hellgraue Fließtexte auf Weiß, Text auf Fotos ohne Abdunklung und Platzhaltertexte in Formularfeldern.
Alles, was mit der Maus geht, muss mit der Tastatur gehen. Der Test dauert zwei Minuten: Klicken Sie in Ihre Seite und drücken Sie ausschließlich Tabulator, Enter und die Pfeiltasten.
Jedes inhaltlich relevante Bild braucht eine Beschreibung, die seine Aussage ersetzt — nicht seinen Dateinamen. „Werkstattmeister prüft eine Bremsanlage“ ist nützlich, „IMG_2043“ und „Bild“ sind es nicht. Rein dekorative Bilder bekommen bewusst einen leeren Alternativtext, damit Screenreader sie überspringen. Bei Text, der als Bild vorliegt — etwa in Grafiken oder Flyern —, gehört der Text in den Alternativtext.
Der Bereich, in dem Barrieren am teuersten sind, weil hier Ihre Anfragen entstehen.
Überschriften sind Navigation, nicht Schriftgröße. Eine H1 je Seite, danach H2 und H3 in der inhaltlich richtigen Reihenfolge und ohne Ebenensprünge. Listen als Listen auszeichnen, Tabellen nur für Daten und nicht für Layout, und die Sprache des Dokuments im Code angeben, damit Vorlesesysteme richtig aussprechen.
Wer Bewegung als unangenehm empfindet, kann das im Betriebssystem einstellen. Diese
Einstellung ist im Browser abfragbar (prefers-reduced-motion), und eine ordentliche
Seite hält sich daran: keine automatisch startenden Bewegtbilder, kein
Parallax-Effekt, keine aufwendigen Einblendungen. Automatisch laufende Schieberegler
brauchen zusätzlich eine Möglichkeit zum Anhalten.
Bei einer neuen Seite: praktisch nichts. Kontraste, Beschriftungen, Fokusdarstellung und Überschriftenstruktur entstehen beim Bauen; sie sind eine Frage der Sorgfalt, nicht des Aufwands. Wir bauen deshalb grundsätzlich nach WCAG 2.1 AA, unabhängig davon, ob ein Kunde in den Anwendungsbereich des BFSG fällt.
Teuer wird ausschließlich die Nachrüstung — wenn das Farbschema nicht trägt, das Layout tastaturfeindlich ist oder Formulare neu gebaut werden müssen. Wenn ohnehin ein Umbau ansteht, nehmen Sie das Thema besser gleich mit; die Preisspannen dafür stehen im Artikel Was kostet eine Website?
Übrigens überschneiden sich Barrierefreiheit und Geschwindigkeit mehr, als man denkt: Beide leiden unter überladenen Seitenbaukästen und unnötigen Skripten. Warum, steht im Artikel Warum Ihre Website langsam ist.
Wenn Sie eine Seite bauen lassen möchten, bei der das von Anfang an mitgedacht ist: Die Details stehen auf der Seite Website erstellen lassen.
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