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Ratgeber

BFSG — muss meine Website barrierefrei sein?

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wen es trifft, ist weniger eindeutig, als viele Werbe-Mails behaupten. Dieser Text ordnet ein, was bekannt ist, was offen ist — und was technisch wirklich zu tun ist.

Seit Mitte 2025 bekommen Betriebe regelmäßig Mails, die mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Druck machen: Frist verpasst, Bußgeld droht, hier klicken. Das meiste davon ist Verkauf, nicht Information.

Dieser Text ordnet ein, was gesichert ist, was offen ist und was technisch wirklich zu tun ist. Vorweg deutlich: Wir sind Entwickler, keine Rechtsanwälte. Was hier steht, ist mein Verständnis des Stands vom August 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Überall dort, wo ich mir bei einem Detail nicht sicher bin, sage ich es.

Was das BFSG ist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind — nicht als freiwillige Rücksichtnahme, sondern als Anforderung an das Produkt.

Anwendbar ist es seit dem 28. Juni 2025. Der Gesetzestext ist öffentlich; wenn Sie sich ernsthaft damit befassen, lesen Sie ihn im Original statt in einer Zusammenfassung — auch in dieser.

Wer betroffen ist

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Der für Websites wichtigste Anknüpfungspunkt sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten. Gemeint ist im Kern: Auf Ihrer Seite kann jemand online einen Vertrag abschließen. Klassisch der Onlineshop, ebenso Buchungs- und Bestellstrecken.

Zwei Abgrenzungen folgen daraus recht klar. Erstens: Ein reines Geschäft zwischen Unternehmen ist nicht erfasst, weil es an Verbrauchern fehlt. Zweitens: Eine reine Darstellungsseite ohne Abschlussmöglichkeit wird verbreitet als nicht erfasst eingeordnet.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Dienstleistungen sieht das Gesetz eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Maßgeblich sind weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Wichtig: Diese Ausnahme betrifft Dienstleistungen — für Produkte im Sinne des Gesetzes gilt sie so nicht. Ob Ihr Betrieb die Schwellen einhält und ob es bei Ihnen um eine Dienstleistung oder ein Produkt geht, ist eine Rechtsfrage. Klären Sie sie am Gesetzestext, nicht an einer Werbe-Mail.

Öffentliche Stellen sind ein anderer Fall

Behörden, Hochschulen und andere öffentliche Stellen unterliegen nicht dem BFSG, sondern eigenen, älteren Regelungen — auf Bundesebene dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), auf Landesebene den jeweiligen Landesgesetzen. Wenn Sie für eine öffentliche Stelle arbeiten, gilt für Sie ein anderes Regelwerk, das unter anderem eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit verlangt.

Der Graubereich, ehrlich benannt

Zwischen „reine Visitenkarte“ und „Onlineshop“ liegt viel. Ein Terminbuchungsformular, eine Online-Anmeldung, ein Konfigurator, der in eine Bestellung mündet — je näher eine Funktion an einem Vertragsschluss liegt, desto näher liegt sie am Anwendungsbereich. Wir können Ihnen nicht seriös sagen, wo genau die Grenze verläuft, und wer Ihnen das per Mail ungefragt zusagt, kann es auch nicht.

Unsere praktische Empfehlung ist deshalb pragmatisch statt juristisch: Die Anforderungen, um die es geht, sind ohnehin gute Handwerksarbeit. Wer sie beim Bauen berücksichtigt, muss die Zuständigkeitsfrage gar nicht erst spitz ausrechnen.

Welcher Standard technisch gemeint ist

Konkretisiert werden die Anforderungen durch eine Verordnung zum Gesetz sowie durch die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese Norm verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA — in der uns bekannten Fassung auf WCAG 2.1. Eine Aktualisierung des Bezugs auf WCAG 2.2 war in Arbeit; prüfen Sie im Zweifel den aktuell geltenden Stand der Norm, bevor Sie einen Vertrag darauf stützen.

Praktisch heißt das: WCAG 2.1 AA ist die Messlatte, und WCAG 2.2 AA einzuhalten schadet nie, weil die neuere Fassung die ältere umfasst.

Daneben gibt es Informationspflichten — Sie müssen darlegen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Wie ausführlich das im Einzelfall auszufallen hat, ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung.

Was bei Verstößen passiert

Die Durchsetzung liegt bei der Marktüberwachung, konkret bei der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Verbraucher können sich dort über eine nicht barrierefreie Dienstleistung beschweren; die Stelle prüft und kann Maßnahmen anordnen. Das Gesetz sieht Bußgelder vor — die Höhe hängt vom Einzelfall ab und steht im Gesetzestext.

Ob Verstöße daneben von Wettbewerbern abgemahnt werden können, wird juristisch unterschiedlich beurteilt. Eine gefestigte Rechtsprechung ist mir nicht bekannt. Ich halte es für unseriös, aus dieser Unsicherheit ein Verkaufsargument zu machen.

Die Maßnahmen, um die es tatsächlich geht

Der Teil, der Ihnen unabhängig von jeder Zuständigkeitsfrage nützt.

Kontraste

Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben. WCAG verlangt in der Stufe AA ein Verhältnis von 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für große Schrift sowie für Bedienelemente und aussagekräftige Grafiken. Die häufigsten Verstöße sind hellgraue Fließtexte auf Weiß, Text auf Fotos ohne Abdunklung und Platzhaltertexte in Formularfeldern.

Bedienbarkeit mit der Tastatur

Alles, was mit der Maus geht, muss mit der Tastatur gehen. Der Test dauert zwei Minuten: Klicken Sie in Ihre Seite und drücken Sie ausschließlich Tabulator, Enter und die Pfeiltasten.

  • Ist immer sichtbar, wo Sie gerade sind? Ein wegformatierter Fokusrahmen ist der häufigste Fehler überhaupt.
  • Ist die Reihenfolge logisch — von oben nach unten, nicht springend?
  • Kommen Sie aus jedem Menü, Fenster und Banner wieder heraus?
  • Erreichen Sie den Hauptinhalt schnell, idealerweise über einen Sprunglink?

Alternativtexte

Jedes inhaltlich relevante Bild braucht eine Beschreibung, die seine Aussage ersetzt — nicht seinen Dateinamen. „Werkstattmeister prüft eine Bremsanlage“ ist nützlich, „IMG_2043“ und „Bild“ sind es nicht. Rein dekorative Bilder bekommen bewusst einen leeren Alternativtext, damit Screenreader sie überspringen. Bei Text, der als Bild vorliegt — etwa in Grafiken oder Flyern —, gehört der Text in den Alternativtext.

Formulare

Der Bereich, in dem Barrieren am teuersten sind, weil hier Ihre Anfragen entstehen.

  • Jedes Feld braucht eine echte, dauerhaft sichtbare Beschriftung, die technisch mit dem Feld verknüpft ist. Ein Platzhaltertext ist keine Beschriftung: Er verschwindet beim Tippen.
  • Fehler müssen im Text benannt werden — „Bitte geben Sie eine E-Mail-Adresse an“ — und nicht nur durch einen roten Rahmen.
  • Pflichtfelder müssen als solche erkennbar sein, ebenso das erwartete Format.
  • Sinnvolle Autovervollständigung für Name, E-Mail und Telefon erspart Tipparbeit.

Struktur und Überschriften

Überschriften sind Navigation, nicht Schriftgröße. Eine H1 je Seite, danach H2 und H3 in der inhaltlich richtigen Reihenfolge und ohne Ebenensprünge. Listen als Listen auszeichnen, Tabellen nur für Daten und nicht für Layout, und die Sprache des Dokuments im Code angeben, damit Vorlesesysteme richtig aussprechen.

Bewegung und Animation

Wer Bewegung als unangenehm empfindet, kann das im Betriebssystem einstellen. Diese Einstellung ist im Browser abfragbar (prefers-reduced-motion), und eine ordentliche Seite hält sich daran: keine automatisch startenden Bewegtbilder, kein Parallax-Effekt, keine aufwendigen Einblendungen. Automatisch laufende Schieberegler brauchen zusätzlich eine Möglichkeit zum Anhalten.

Und drei Dinge, die schnell gehen

  • Farbe nie allein als Träger einer Information verwenden — rot und grün sind für einen Teil Ihrer Besucher dasselbe.
  • Zoom bis 200 % muss funktionieren, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
  • Videos brauchen Untertitel, wenn sie inhaltlich etwas transportieren.

So prüfen Sie den Ist-Zustand

  1. Tastaturdurchlauf, wie oben beschrieben. Findet die gravierendsten Probleme, kostet nichts.
  2. Zoom auf 200 % und ein Blick auf dem Handy.
  3. Automatische Prüfung: Der Bereich „Accessibility“ in den Entwicklerwerkzeugen von Chrome (Lighthouse) oder ein Prüfwerkzeug wie axe oder WAVE. Wichtig zu wissen: Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil der Probleme. Ob ein Alternativtext inhaltlich sinnvoll ist, kann keine Maschine beurteilen — dass er fehlt, schon.
  4. Vorlesen lassen: Windows hat die Sprachausgabe, macOS und iOS haben VoiceOver. Die ersten fünf Minuten damit sind lehrreicher als jeder Prüfbericht.

Was das kostet

Bei einer neuen Seite: praktisch nichts. Kontraste, Beschriftungen, Fokusdarstellung und Überschriftenstruktur entstehen beim Bauen; sie sind eine Frage der Sorgfalt, nicht des Aufwands. Wir bauen deshalb grundsätzlich nach WCAG 2.1 AA, unabhängig davon, ob ein Kunde in den Anwendungsbereich des BFSG fällt.

Teuer wird ausschließlich die Nachrüstung — wenn das Farbschema nicht trägt, das Layout tastaturfeindlich ist oder Formulare neu gebaut werden müssen. Wenn ohnehin ein Umbau ansteht, nehmen Sie das Thema besser gleich mit; die Preisspannen dafür stehen im Artikel Was kostet eine Website?

Übrigens überschneiden sich Barrierefreiheit und Geschwindigkeit mehr, als man denkt: Beide leiden unter überladenen Seitenbaukästen und unnötigen Skripten. Warum, steht im Artikel Warum Ihre Website langsam ist.

Wenn Sie eine Seite bauen lassen möchten, bei der das von Anfang an mitgedacht ist: Die Details stehen auf der Seite Website erstellen lassen.

Passende Leistung

Wenn Sie das umsetzen lassen möchten.

Website erstellen lassen

Wir bauen nach WCAG 2.1 AA: Tastaturbedienung, geprüfte Kontraste, beschriftete Formulare und Rücksicht auf reduzierte Bewegung — von Anfang an, nicht als Nachrüstung.

Zur Leistung

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Kurz beantwortet

Häufige Fragen dazu.

Gilt das BFSG auch für eine reine Informationsseite ohne Shop?
Das Gesetz knüpft an bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher an, unter anderem an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine reine Darstellungsseite ohne die Möglichkeit, online einen Vertrag zu schließen, wird verbreitet als nicht erfasst eingeordnet. Sicher ist das im Einzelfall nicht, und die Abgrenzung hängt an Details Ihrer Seite. Wir sind keine Rechtsanwälte — lassen Sie das prüfen, wenn Sie sich im Grenzbereich sehen.
Wir haben weniger als zehn Beschäftigte. Sind wir raus?
Für Dienstleistungen sieht das Gesetz eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor — maßgeblich sind weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für Produkte im Sinne des Gesetzes gilt diese Ausnahme nicht. Ob Sie darunterfallen, sollten Sie anhand des Gesetzestextes und im Zweifel anwaltlich klären, nicht anhand eines Ratgebers.
Drohen Abmahnungen?
Die Durchsetzung ist im Gesetz über die Marktüberwachung geregelt, nicht über Wettbewerber. Ob Verstöße daneben wettbewerbsrechtlich angreifbar sind, wird juristisch unterschiedlich beurteilt; eine gefestigte Rechtsprechung ist mir nicht bekannt. Ich halte es für unseriös, mit dieser Unsicherheit Druck aufzubauen.
Was kostet Barrierefreiheit zusätzlich?
Bei einer neuen Seite so gut wie nichts, weil die Maßnahmen Teil ordentlicher Umsetzung sind — Kontraste, Beschriftungen und Tastaturbedienung entstehen beim Bauen. Teuer wird es nur als Nachrüstung, wenn Farbschema, Aufbau und Formulare nachträglich geändert werden müssen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Werkzeug, das man einbindet?
Diese Werkzeuge legen eine Bedienleiste über die Seite und ändern nichts an deren Aufbau. Fehlende Formularbeschriftungen, eine unbedienbare Tastaturreihenfolge oder zu geringe Kontraste im Grundlayout bleiben bestehen. Als alleinige Maßnahme betrachte ich sie als ungeeignet.

Kontakt

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